visarte zürich

Statuten

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Übersicht

A Name, Sitz und Zweck

B Mitgliedschaft

C Gliederung

D Organe

E Finanzen

F Schlussbestimmungen

A NAME, SITZ und ZWECK

Name, Sitz Art. 1 Visarte Zürich, Berufsverband visuelle Kunst (im folgenden Verein genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist eine Gruppe von Visarte Schweiz, Berufsverband visuelle Kunst Schweiz.

Art. 2 Sitz des Vereins ist Zürich.

Zweck Art. 3 Der Verein setzt sich in Stadt und Kanton Zürich sowie in den Kantonen Schaffhausen und Glarus aktiv für die Zielsetzungen von Visarte Schweiz ein, wie sie in dessen Statuten beschrieben sind:

• Förderung und Entwicklung der bildenden Künste;

• Wahrung der künstlerischen, beruflichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und kulturpolitischen Interessen der bildenden Künstlerinnen und Künstler;

• Förderung der Beziehungen und Vermittlung von Informationen unter den Mitgliedern und zwischen diesen und Kunstinteressierten und Kunstschaffenden im In- und Ausland.

Der Verein pflegt aktiv die Beziehungen zu den regionalen Behörden und Institutionen.

Die Bestimmungen der Statuten von Visarte Schweiz haben gegenüber den Statuten von Visarte Zürich den Vorrang. Sie gelten auch dann, wenn in den vorliegenden Statuten eine Frage nicht näher geregelt ist.

B MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Gönner-, Förder- und Ehrenmitgliedern sowie der Kategorie Newcomer:

4.1 Aktivmitglieder sind professionell schaffende Künstlerinnen und Künstler oder Architektinnen und Architekten oder freie Kuratorinnen und Kuratoren, die gemäss den Statuten und des Aufnahmereglements von Visarte Schweiz von der Aufnahmekommission desVerbandes aufgenommen wurden und als dessen Mitglieder dem Verein beitreten.

Der Vorstand des Vereins entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung. Bei einer Ablehnung besteht ein Rekursrecht an die Generalversammlung des Vereins.

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Ausschluss oder Austritt. Der Austritt aus dem Verein führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft bei Visarte Schweiz.

Der Austritt muss dem Vorstand von Visarte Zürich auf Jahresende unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten schriftlich erklärt werden.

Mitglieder des Vereins, die den Interessen von Visarte Zürich oder Visarte Schweiz erheblich zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes mit Beschluss der Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Auf Antrag des Vorstands des Vereins kann die Delegiertenversammlung von Visarte Schweiz zudem das Mitglied aus dem Verband ausschliessen.

Der Ausschluss von Visarte Schweiz hat automatisch den Ausschluss aus dem Verein zur Folge.

Mitglieder, die trotz Mahnung und unbegründet ihren statutenmässigen Beitragspflichten nicht nachkommen, werden von Visarte Schweiz suspendiert.Während der Suspendierung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Im Wiederholungsfall können die genannten Mitglieder auf Antrag des Vorstandes des Vereins an den Zentralvorstand von diesem von der Mitgliederliste gestrichen werden.

4.2 Newcomer

Newcomermitglieder sind kunstschaffende Einzelpersonen oder Architektinnen und Architekten oder freie Kuratorinnen und Kuratoren, die erst einen Teil der Aufnahmekriterien der Aktivmitgliedschaft erfüllen.

Die Aufnahme als Newcomer wird durch die Statuten von Visarte Schweiz geregelt.

Newcomer sind in den Angelegenheiten von Visarte Zürich nicht stimm- und aktiv wahlberechtigt. Sie haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten.

4.3 Gönnermitglieder

Die Gönnermitgliedschaft steht allen natürlichen Personen als Einzelmitgliedschaft und allen juristischen Personen als Kollektivmitgliedschaft offen, die bereit sind, Visarte Zürich zu unterstützen und zur Förderung der Kunst beizutragen.

Die Aufnahme als Gönnermitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstandes von Visarte Zürich.

Gönnermitglieder besitzen das Stimmrecht, d.h. sie können über Sachthemen abstimmen. Ausnahmen sind Abstimmungen über Statutenrevisionen und über die Vereinsauflösung.

Bei Vorstandswahlen, Wahl von Delegierten etc. können Gönnermitglieder nicht abstimmen (kein aktives Wahlrecht). Sie können aber selber in Funktionen des Vereins gewählt werden (passives Wahlrecht).

Wird ein Gönnermitglied in ein aktives Amt des Vereins gewählt (Vorstandsmitglied bzw. Delegierte), erwirbt es für die Dauer seiner Wahl das aktive Stimm- und Wahlrecht und wird damit einem Aktivmitglied gleichgestellt. Nach Beendigung der Funktionen tritt es wieder in den Status eines Gönnermitgliedes gemäss Art. 4.2, Absatz 3, zurück.

4.4 Fördermitglieder

Als Fördermitglieder werden natürliche oder juristische Personen bezeichnet, die bereit sind, Visarte Zürich mit einem regelmässigen Jahresbeitrag ab Fr. 2'000.- zu unterstützen.Fördermitglieder, welche nicht gleichzeitig Aktivmitglieder sind,verzichten ausdrücklich auf Mitbestimmungsrechte innerhalb des Vereins (Mäzenatenstatus).

4.5. Ehrenmitglieder

Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes, oder eines einzelnen Mitgliedes durch die Generalversammlung an Personen verliehen, die dem Verein und dem Kunstschaffen in Stadt und Kanton Zürich, im Kanton Schaffhausen oder im Kanton Glarus ausserordentliche Dienste erwiesen haben.

Ehrenmitglieder sind in den Angelegenheiten des Vereines nicht stimm- und aktiv wahl-,jedoch passiv wahlberechtigt. Aktiv- und Gönnermitglieder, denen die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, behalten jedoch die Stimm- und Wahlrechte ihrer Mitgliederkategorie. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragspflicht befreit; vorbehalten bleiben jedoch Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen.

C GLIEDERUNG

Gruppen Art. 5 Gemäss den Statuten von Visarte Schweiz sind alle Aktivmitglieder zunächst nationale Mitglieder. Sie können sich zu Gruppen von mindestens zwölf Mitgliedern zusammenschliessen. Der Verein ist eine solche Gruppe.

D ORGANE

Organe Art. 6 Die Organe des Vereins sind:

• Die Generalversammlung

• der Vorstand

• die Geschäftsstelle

• die Revisionsstelle

Generalversammlung

Aufgaben,

Kompetenzen Art. 7

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.1 Die Generalversammlung findet jährlich statt.

7.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschliesst oder ein Fünftel der Aktivmitglieder es unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte beantragen. Sie muss spätestens zwei Monate nach Begehren einberufen werden.

7.3 Die Einladungen für beide Arten der Generalversammlung erfolgen schriftlich und werden mit der Traktandenliste spätestens 14 Tage im Voraus versandt. Einladungen per E-Mail sind gültig.

7.4 Traktandierungs-Anträge der Mitglieder, über die in der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens vier Wochen vor der Versammlung mit Begründung dem Vorstand eingereicht werden. Über nicht fristgerecht eingereichte Geschäfte kann diskutiert, aber nicht beschlossen werden.

7.5 Wahlen und Beschlüsse erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse erfordern das Einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, die Statutenänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.

7.6 Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind:

• Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisionsberichts sowie die Entlastung des Vorstandes

• Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

• Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung von Visarte Schweiz

• Genehmigung der Jahresbeiträge, des Budgets, sowie der ordentlichen Finanzkompetenz des Vorstandes

• Beschlussfassung über weitere vom Vorstand oder von Mitgliedern eingebrachte Geschäfte

• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstands

• Beschlussfassung über Anträge an die Delegiertenversammlung von Visarte Schweiz

• Beschlussfassung über Statutenänderungen

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Wahl von Liquidatoren

Vorstand

Aufgaben und Kompetenzen Art. 8 8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

8.2 Bei einem Austritt unter dem Vereinsjahr hat der Vorstand das Recht, durch Mehrheitsbeschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten GV zu kooptieren.

8.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Er regelt die Unterschriftenberechtigung. kollektiv zu zweien.

Er wählt und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Er verfügt über alle Kompetenzen, welche nicht per Gesetz oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

8.4 Er kann nach Bedarf weitere Kommissionen oder Arbeitsgruppen bilden unter Beizug von Mitgliedern und weiteren Personen.

8.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg (auch E-Mail) gültig.

8.6. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Geschäftsstelle Art. 9 Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Führung der Vereinsgeschäfte gemäss den Beschlüssen des Vorstands und der Generalversammlung. Die Aufgaben und Befugnisse sind in einem Reglement festgehalten. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

Revisionsstelle Art. 10 Die Revisionsstelle überprüft alljährlich das Finanzwesen des Vereins, sie erstellt einen schriftlichen Revisionsbericht zuhanden der Generalversammlung.

Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

E Finanzen

Beiträge Art. 11 Die Generalversammlung des Vereins setzt die jährlich zu bezahlenden Beiträge für Aktiv-, Gönner- und Fördermitglieder an ihrer jährlichen Generalversammlung fest. Der Verein übernimmt das Inkasso für die Jahresbeiträge sowohl für den Verein als auch für Visarte Schweiz gemäss Reglement.

Verwendung der

Mittel

Art. 12 Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung der Mittel durch Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstands.

Haftung Art. 13

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Rechnungsjahr Art. 14

Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

F Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Diese Statuten werden durch Beschluss der Generalversammlung im Frühling 2021 geändert.

Zürich, 20. Nov 2020